BetrVG § 106 - Wirtschaftsausschuss
Betriebsverfassungsgesetz - Wirtschaftsausschuss - § 106 BetrVG
§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert
ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss
zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu
unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und
umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch
nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet
werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung
darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser
Vorschrift gehören insbesondere
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
- die Produktions- und Absatzlage;
- das Produktions- und Investitionsprogramm;
- Rationalisierungsvorhaben;
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung
neuer Arbeitsmethoden;
- a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von
Betriebsteilen;
- die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
sowie
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der
Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Begriffe "rechtzeitig" und "umfassend"
"Rechtzeitig" ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit
hat, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Umsetzung der geplanten
Maßnahme darf also noch nicht begonnen haben.
"Umfassend" ist eine Unterrichtung nur dann, wenn der Betriebsrat in die
Lage versetzt wird, dem Arbeitgeber als gleichgewichtiger Verhandlungspartner
gegenüberzutreten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also über
Inhalt, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme möglichst
ausführlich anhand von nachvollziehbaren Informationen und Unterlagen in
Kenntnis setzen.
Zum Begriff "rechtzeitig" und "umfassend" hat das Bundesarbeitsgericht
BAG auch klargestellt: "Die Verpflichtung, den Betriebsrat und ggf. den
Wirtschaftsausschuss des BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soll
sicherstellen, dass der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vor Durchführung
der Maßnahme seine Beratungsaufgaben bezüglich der Gesamtplanung
wahrnehmen kann, weil sich die Gesamtplanung in der Regel auch auf die
Personalplanung auswirkt" (BAG 20.11.1984, EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 6). Damit
hat auch das BAG deutlich gemacht, dass insbesondere Planinformationen für
die Unterrichtung des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung sind.
Der Unternehmer hat die sozialen und personellen Auswirkungen der
unternehmerischen Entscheidung zu erörtern. Im Rahmen dieser
Beratungsgespräche haben Unternehmer und Betriebsrat darüber zu
entscheiden, ob und wie die geplante Maßnahme durchgeführt wird.
Des weiteren geht es z.B. bei einer Betriebsänderung um den evtl. Ausgleich
von wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der beabsichtigten Maßnahme
(die Folge einer Betriebsänderung ist ggf. eine schriftliche Vereinbarung
zum Interessenausgleich und/oder ein erzwinbarer Sozialplan gem. § 112 BetrVG).