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BetrVG § 106 - Wirtschaftsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz - Wirtschaftsausschuss - § 106 BetrVG

§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss

(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  2. die Produktions- und Absatzlage;
  3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
  4. Rationalisierungsvorhaben;
  5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  1. a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
  1. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  2. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  3. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  4. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
  5. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Begriffe "rechtzeitig" und "umfassend"

"Rechtzeitig" ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahme darf also noch nicht begonnen haben.

"Umfassend" ist eine Unterrichtung nur dann, wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, dem Arbeitgeber als gleichgewichtiger Verhandlungspartner gegenüberzutreten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also über Inhalt, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme möglichst ausführlich anhand von nachvollziehbaren Informationen und Unterlagen in Kenntnis setzen.

Zum Begriff "rechtzeitig" und "umfassend" hat das Bundesarbeitsgericht BAG auch klargestellt: "Die Verpflichtung, den Betriebsrat und ggf. den Wirtschaftsausschuss des BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soll sicherstellen, dass der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vor Durchführung der Maßnahme seine Beratungsaufgaben bezüglich der Gesamtplanung wahrnehmen kann, weil sich die Gesamtplanung in der Regel auch auf die Personalplanung auswirkt" (BAG 20.11.1984, EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 6). Damit hat auch das BAG deutlich gemacht, dass insbesondere Planinformationen für die Unterrichtung des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung sind.

Der Unternehmer hat die sozialen und personellen Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung zu erörtern. Im Rahmen dieser Beratungsgespräche haben Unternehmer und Betriebsrat darüber zu entscheiden, ob und wie die geplante Maßnahme durchgeführt wird. Des weiteren geht es z.B. bei einer Betriebsänderung um den evtl. Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der beabsichtigten Maßnahme (die Folge einer Betriebsänderung ist ggf. eine schriftliche Vereinbarung zum Interessenausgleich und/oder ein erzwinbarer Sozialplan gem. § 112 BetrVG).

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