BetrVG § 95 - Auswahlrichtlinien
Betriebsverfassungsgesetz - Auswahlrichtlinien - § 95 BetrVG
§ 95 BetrVG - Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren
Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat
die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes
1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und
sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien
oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,
unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart
ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem
bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen
Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Thema Auswahlrichtlinien
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs "Auswahlrichtlinien".
Hierunter sind die Regeln zu verstehen, die bei der personellen Einzelmaßnahme
zugrunde gelegt werden. Auswahlrichtlinien sind üblicherweise abstrakt
und generell formuliert und legen fest, welche Voraussetzungen bei personellen
Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen.
Sie können sich auch auf nur einen konkreten betrieblichen Anlass (z. B.
eine bestimmte Betriebsänderung) beziehen. Je nach Vollständigkeit
werden personelle Einzelmaßnahmen mehr oder weniger vorherbestimmt.
Auch die Vereinbarung eines bloßen Negativkatalogs, in dem festgelegt
wird, welche Voraussetzungen bei der Durchführung der Maßnahme nicht
vorliegen dürfen oder außer Betracht zu bleiben haben, stellt eine
Auswahlrichtlinie dar.
Der BR wird, insbesondere wenn er kein Initiativrecht hat, sorgfältig
zu prüfen haben, ob auch ohne schriftliche Fixierung Auswahlrichtlinien
angewendet werden.
Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift ist auch bei Personalinformationssystemen
gegeben, die durch entsprechende Verknüpfung von Daten eine personelle
Entscheidung vorbereiten, da hierbei vorausgesetzt ist, dass die für die
Auswahl maßgebenden Kriterien und Anhaltspunkte im Einzelnen festgelegt
worden sind.
Neben § 95 kommen bei Personalinformationssystemen vor allem Mitbestimmungsrechte
des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 94 BetrVG in Betracht.