BetrVG § 83 - Einsichtsrecht bei Personalakten
Betriebsverfassungsgesetz - Einsicht in die Personalakten - § 83 BetrVG
§ 83 BetrVG - Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn
geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den
Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer
im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der
Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Das Recht, in die Personalakten Einsicht zu nehmen, bezieht sich auf alle
Unterlagen, die über die Person des Arbeitnehmers im Betrieb vorhanden
sind. Es kommt nicht darauf an, dass diese Unterlagen in Form herkömmlicher
Akten angelegt sind. Deshalb gehören neben den eigentlichen Personalakten
auch eingeholte Auskünfte, Vornotizen über Beurteilungen,
Werkschutzberichte u.ä. zu diesen einsehbaren Akten. Werden Angaben
kodiert oder mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert, so sind
sie entschlüsselt und in allgemein verständlicher Form zu erläutern
(Arbeitsgericht Berlin, 10 Ca 159/87). Der Arbeitnehmer kann zu seiner
Unterstützung ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zur Einsichtnahme in
die Personalakten hinzuziehen, ohne dass dies eines vorausgehenden Beschlusses
des Betriebsrates bedarf.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten besteht jederzeit, vor allem
innerhalb der Arbeitszeit, und ist an keine Richtlinien gebunden. Es muss dem
Betroffenen gestattet sein, sich Auszüge und Fotokopien anzufertigen
(u.U. auf eigene Kosten). Aus der Formulierung des § 83 Abs. 1 BetrVG ergibt
sich, dass der Betriebsrat zumindest dann von sich aus Einblick in die
Personalakten nehmen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer sein
Einverständnis erklärt hat.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine missbilligende
Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner
Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können.
Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf
dem Gedanken von Treu und Glauben beruht. Nach diesem Grundsatz hat der
Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in bezug auf Ansehen,
soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. Bei einem objektiv
rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, so das
Bundesarbeitsgericht vom 05.08.1992 - 5 AZR 531/91.