§ 27 BetrVG - Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er
einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitglieder aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in
geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss
des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit
von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.