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BetrVG § 30 und § 31 - Betriebsratssitzungen

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratssitzungen, Teilnahme der Gewerkschaften - § 30 und § 31 BetrVG

§ 30 BetrVG - Betriebsratssitzungen

Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

§ 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft

Eine im Betriebsrat (nicht nur im Betrieb) vertretene Gewerkschaft hat im Gegensatz zu Betriebsversammlungen (§ 46 Abs. 1 BetrVG) kein selbstständiges Teilnahmerecht an BR-Sitzungen. Allerdings hat der BR bzw. ein Viertel der BR-Mitglieder jederzeit die Möglichkeit, die Einladung und Hinzuziehung von Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft zu veranlassen. Der Antrag auf Hinzuziehung eines Beauftragten einer im BR vertretenen Gewerkschaft kann von einem Viertel der Mitglieder des BR gestellt werden und ist an den BR-Vorsitzenden zu richten. Ausschlaggebend für die Antragsstellung ist jeweils die Gesamtzahl der Mitglieder des BR-Gremiums und nicht die Zahl der anwesenden oder an der Beschlussfassung teilnehmenden BR-Mitglieder.

Hinzuziehung sowohl im Einzelfall als auch generell

Das BAG hat festgestellt, dass die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten durch den BR sowohl im Einzelfall als auch generell beschlossen bzw. in der Geschäftsordnung des BR vorgesehen werden kann. Für den Beschluss genügt die Mehrheit der anwesenden BR-Mitglieder (§ 33 BetrVG). Dagegen ist für die Aufnahme in die Geschäftsordnung die Mehrheit der Stimmen aller BR-Mitglieder erforderlich (§ 36 BetrVG). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, jede vertretene Gewerkschaft hinzuzuziehen, sondern kann seine Entscheidung auf eine bestimmte Gewerkschaft beschränken. Die Gewerkschaft andererseits ist nicht verpflichtet, einen Beauftragten zur Sitzung des BR zu entsenden, wenn ihr seitens eines BR eine entsprechende Aufforderung zugeht. In dem Zusammenhang obliegt ausschließlich der Gewerkschaft die Auswahlentscheidung für die zu entsendende/n Person/en.

Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss des BR nicht möglich

Der Antrag auf Hinzuziehung von Beauftragten einer Gewerkschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss des BR abgelehnt werden. Nach dieser Vorschrift gestellte Anträge haben immer den rechtlichen Charakter eines verbindlichen Verlangens, so dass sich eine Beschlussfassung des BR erübrigt. Die Antragstellung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; der Antrag kann somit auch mündlich in einer BR-Sitzung gestellt werden. Er bedarf auch keiner Begründung.

Voraussetzung für die Hinzuziehung ist, dass die Gewerkschaft mindestens mit einem Mitglied im BR vertreten ist. Auch der Vorsitzende des BR ist nicht befugt, ohne Beschluss des BR oder eine verbindliche Antragstellung einen Gewerkschaftsbeauftragten eigenmächtig zu einer Sitzung zuzulassen oder hinzuzuziehen. Entspricht der Vorsitzende dem Antrag nicht, handelt er pflichtwidrig.

Hinzuziehung auch zu sonstigen Besprechungen mit dem Arbeitgeber

Die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an förmlichen Sitzungen des BR i. S. d. § 30 BetrVG. Es besteht somit die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss die Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu sonstigen Besprechungen mit dem AG oder anderen Stellen durchzusetzen. Dies gilt jedenfalls bei Verhandlungen, z. B. zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Zugang von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb

Unabhängig vom speziellen Zugangsrecht zu einer bzw. zu den Betriebsratssitzungen (siehe oben, § 31 BetrVG) für die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften und auch unabhängig vom generellen Zugangsrecht zu Abteilungs- und Betriebsversammlungen (§ 46 BetrVG) für die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, besteht das Recht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auch auf Zugang zu anderen betrieblichen Versammlungen oder Zusammenkünften, wenn diese im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungs- und Beratungsfunktion der Gewerkschaft liegen. Für die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften besteht darüber hinaus auch das Recht auf Zugang zum Betrieb und ggf. auch zu einzelnen Betriebspunkten im Rahmen ihrer koalitionsrechtlichen Aufgaben nach Art. 9 Abs. 3 GG. Eine Beschränkung des Zugangs hinsichtlich der Dauer, des Zeitpunktes und der Häufigkeit der Anwesenheit ergibt sich nur in sehr engen Grenzen (Störung des Betriebsablaufs z.B. in Reinsträumen, zwingende Sicherheitsvorschriften in Gefahrenbereichen). Das Zugangsrecht der Gewerkschaft ist somit nicht auf bestimmte Betriebsbereiche, wie etwa das BR-Zimmer, BR-Sitzungsräume oder die Betriebsversammlung, beschränkt. Nahezu unbestritten ist das Zugangsrecht, wenn es aus der betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion der Gewerkschaft heraus erforderlich wird.

Auch das BAG hat anerkannt, dass ein Zutrittsrecht neben dem speziellen konkret aufgabenbezogenen Anlass immer dann besteht, wenn ein »in einem inneren Zusammenhang zum BetrVG« stehender Sachverhalt gegeben ist. Die Überwachungsrechte gem. § 23 BetrVG und § 119 BetrVG machen deutlich, dass das Zugangsrecht der Gewerkschaft auch unabhängig vom Ersuchen oder der Zustimmung des BR besteht. Das ergibt sich bereits daraus, dass den Gewerkschaften betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben, die den Zugang zum Betrieb notwendig machen, selbst in den Fällen zugewiesen sind, in denen ein BR nicht besteht.

Der Arbeitgeber ist über den beabsichtigten Zugang der Gewerkschaft zum Betrieb zu unterrichten; die Unterrichtung unmittelbar vor Beginn des Besuchs reicht regelmäßig aus. Das Einverständnis des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Zutrittsrechts! Ein Recht des Arbeitgebers, den Gewerkschaftsbeauftragten gegen seinen Willen zu begleiten, etwa beim Zutritt zu bestimmten Betriebsteilen oder Arbeitsplätzen, besteht nicht. Eine Beaufsichtigung, insbesondere durch Werkschutzmitarbeiter (Security), stellt eine unzulässige Behinderung des Zugangsrechts dar.

Wer ist Beauftragter der Gewerkschaft?

Der zu entsendende Gewerkschaftsbeauftragte muss nicht Angestellter der Gewerkschaft sein. Die Gewerkschaft kann jedes ihrer Mitglieder als Beauftragten entsenden, ggf. auch einen Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bzw. ein ehrenamtlicher Funktionär eines anderen Betriebs. Die fachliche Qualifikation des Gewerkschaftsbeauftragten ist für die Zulässigkeit der Entsendung ohne Bedeutung.

Mit beratender Stimme Einfluss auf die Willensbildung

Der Beauftragte der Gewerkschaft nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil, d. h., er kann auf die Willensbildung des BR Einfluss nehmen. Er darf sich nicht an der Beschlussfassung beteiligen und kann keine Anträge stellen, solche aber jederzeit anregen. Ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Er kann bei Abstimmungen zugegen sein. Der AG darf dem Beauftragten der Gewerkschaft den Zutritt zum Betrieb zur Teilnahme an BR-Sitzungen (und auch Betriebsversammlungen) nicht verweigern, so die ständige Rechtsprechung.

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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