Springe direkt zu: Seiteninhalt, Hauptmenü, Bereichsnavigation

'

IG Metall @ SAP

ARCHIV - Informationen für Beschäftigte bei SAP



Wir sind umgezogen

BetrVG § 74 - Zusammenarbeit

Betriebsverfassungsgesetz - Grundsätze für die Zusammenarbeit - § 74 BetrVG

§ 74 BetrVG - Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Vorschrift enthält einige Grundsätze über die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, allerdings nicht erschöpfend: siehe z.B. auch § 2 und § 75 BetrVG.

Arbeitskämpfe sind verboten

Die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote des Arbeitskampfes zwischen BR und AG, der parteipolitischen Betätigung und der Beeinträchtigung des Betriebsfriedens stellen klar, dass ein Betriebsrat ohne Rückendeckung durch eine Gewerkschaft relativ ohnmächtig ist, wenn der Arbeitgeber stur seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Es bleibt ihm dann nur noch die Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer erzwingbaren Mitbestimmung (z.B. §§ 87, 94 und 97 BetrVG) oder die Anrufung eines Gerichts bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Betriebsverfassung (z.B. §§ 23 (3) und 101 BetrVG).

Gesonderte Besprechung

Die notwendige Zusammenarbeit zwischen AG und BR erfordert regelmäßige Kontakte. Aus diesem Grunde sollen AG und BR in einer gesonderten Besprechung mindestens einmal im Monat zusammentreten, um alle anstehenden Fragen miteinander zu besprechen. Für die Durchführung der monatlichen Besprechungen ist keine besondere Form vorgeschrieben. Einladen kann somit der AG oder der BR. Über den Zeitpunkt und den Ort sollten sich die Beteiligten einigen. Die monatlichen Besprechungen sind allerdings keine BR-Sitzungen i. S. d. §§ 29 BetrVG, so dass der BR während einer solchen Beratung mit dem Arbeitgeber auch keine Beschlüsse fassen kann.

Einseitige Weigerung ist Pflichtverletzung

Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG gesehen werden.

Vertretungsrechte

An den Besprechungen haben grundsätzlich der Arbeitgeber und der Betriebsrat teilzunehmen. Der AG kann sich ggf. durch eine (fachlich) kompetente Person vertreten lassen. Der BR kann auch den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder einen anderen Ausschuss (§ 28 BetrVG) mit der Durchführung der Besprechungen beauftragen (Geschäftsordnung § 36 BetrVG).

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

Service-Links: