BetrVG § 74 - Zusammenarbeit
Betriebsverfassungsgesetz - Grundsätze für die Zusammenarbeit - § 74 BetrVG
§ 74 BetrVG - Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat
zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit
dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für
die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger
Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat
haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder
der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung
von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer
und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar
betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Vorschrift enthält einige Grundsätze über die Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat, allerdings nicht erschöpfend: siehe z.B. auch § 2 und § 75 BetrVG.
Arbeitskämpfe sind verboten
Die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote des Arbeitskampfes zwischen BR
und AG, der parteipolitischen Betätigung und der Beeinträchtigung
des Betriebsfriedens stellen klar, dass ein Betriebsrat ohne Rückendeckung
durch eine Gewerkschaft relativ ohnmächtig ist, wenn der Arbeitgeber stur
seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Es bleibt ihm dann nur noch die
Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer erzwingbaren Mitbestimmung (z.B. §§ 87, 94 und 97 BetrVG) oder
die Anrufung eines Gerichts bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die
Betriebsverfassung (z.B. §§ 23
(3) und 101 BetrVG).
Gesonderte Besprechung
Die notwendige Zusammenarbeit zwischen AG und BR erfordert regelmäßige
Kontakte. Aus diesem Grunde sollen AG und BR in einer gesonderten Besprechung
mindestens einmal im Monat zusammentreten, um alle anstehenden Fragen miteinander
zu besprechen. Für die Durchführung der monatlichen Besprechungen ist
keine besondere Form vorgeschrieben. Einladen kann somit der AG oder der BR.
Über den Zeitpunkt und den Ort sollten sich die Beteiligten einigen. Die
monatlichen Besprechungen sind allerdings keine BR-Sitzungen i. S. d. §§ 29 BetrVG, so dass der
BR während einer solchen Beratung mit dem Arbeitgeber auch keine
Beschlüsse fassen kann.
Einseitige Weigerung ist Pflichtverletzung
Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den
Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG
gesehen werden.
Vertretungsrechte
An den Besprechungen haben grundsätzlich der Arbeitgeber und der Betriebsrat
teilzunehmen. Der AG kann sich ggf. durch eine (fachlich) kompetente Person vertreten
lassen. Der BR kann auch den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder einen anderen Ausschuss (§ 28 BetrVG) mit der Durchführung der Besprechungen
beauftragen (Geschäftsordnung § 36 BetrVG).