BetrVG § 13 - Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Betriebsverfassungsgesetz - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen, Amtszeit - § 13 BetrVG
§ 13 BetrVG - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier
Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich
mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes
einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen,
wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt
beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden,
so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 22 BetrVG - Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte
weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben
ist.
Anmerkungen zum BR-Rücktritt (aus der Rechtsprechung):
Der Rücktritt des Betriebsrats kann jederzeit erfolgen. Es bedarf allerdings
hierfür der sog. qualifizierten Mehrheit, d.h. der Mehrheit aller BR-Mitglieder
(nicht nur der Mitglieder, die bei der entsprechenden BR-Sitzung anwesend sind).
Auf die Gründe für den Rücktritt kommt es dabei nicht an.
Wenn die Mehrheit des Betriebsrats den Rücktritt beschlossen hat, wirkt dieser
Beschluss auch gegen die überstimmten Mitglieder. Da das Amt des BR erlischt,
rücken auch keine Ersatzmitglieder nach.
Der Rücktrittsbeschluss macht eine Neuwahl nötig. Der zurückgetretene BR hat
bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats die
Geschäfte weiterzuführen (vgl. § 22 BetrVG). Kommt es in der Zeit der Geschäftsführung
zu einer Verhinderung von BR-Mitgliedern oder scheiden sie aus dem BR aus,
rücken Ersatzmitglieder in der üblichen Weise nach. Zur Durchführung der Neuwahl
hat der zurückgetretene Betriebsrat außerdem unverzüglich einen Wahlvorstand
zu bestellen. Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte
auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des
zurückgetretenen BR geendet hätte.
Weiterführende Quellen
Wahlanfechtung - § 19 BetrVG
Amtszeit - § 21 BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft - § 24 BetrVG
Ausbildung: Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit der JAV - § 64 BetrVG
Bestellung des Wahlvorstands - § 16 Betriebsverfassungsgesetz
Wissenswertes über den Wahlvorstand - Artikel aus "der betriebsrat"
bundesrecht.juris.de - Betriebsverfassungsgesetz