BetrVG § 15 - Geschlechterquote
Betriebsverfassungsgesetz - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter - § 15 BetrVG
§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der
einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten
der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,
muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis
im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern
besteht.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen verfassungskonform
Die Regelungen in § 15 Absatz 2 BetrVG und § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO
sind nicht verfassungswidrig. Die im BetrVG getroffene Anordnung, dass das
im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem
zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss
sowie der in der Wahlordnung vorgesehene Listensprung verstoßen weder
gegen den nach Artikel 3 Absatz 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit
der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Artikel 9
Absatz 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen. Das hat das
Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.
Bei der angefochtenen Betriebsratswahl in einem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei
von neun Betriebsratssitze. Um diese Sitze konkurrierte die Vorschlagsliste
zweier Gewerkschaften. Bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens
entfielen auf die Liste der einen Gewerkschaft sieben Betriebsratssitze,
auf die der anderen zwei Sitze. Da auf deren Liste aber keine Frauen kandidiert
hatten, wurde einer der beiden auf ihre Liste entfallenden Sitze der Liste
mit den sieben Vertretern zugeschlagen, so dass eine weitere Frau
Betriebsratsmitglied werden konnte. Die jetzt nur noch mit einem Listenplatz
vertretene Gewerkschaft wandte sich dagegen und verlangte die Berichtigung
des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen aber im Wesentlichen entsprochen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und eines Betriebsratsmitglieds hatte
aber vor dem BAG Erfolg (BAG, Beschluss vom 16. März 2005, Aktenzeichen
7 ABR 40/04). Ein Anspruch auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht
nicht, das Wahlergebnis war unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen
in § 15 Absatz 2 BetrVG, § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt worden.