BetrVG § 26 - Betriebsratsvorsitzender
Betriebsverfassungsgesetz - Vorsitz des Betriebsrats - § 26 BetrVG
§ 26 BetrVG - Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung
sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten
Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat
gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im
Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Die Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden
Vorsitzenden im mehrköpfigen Betriebsrat ist Pflicht
Der § 26 BetrVG regelt für die
Betriebsräte, die aus mehreren BR-Mitgliedern bestehen, die organisatorische
Gestaltung. Sie verpflichtet den BR zwingend zur Wahl eines Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden (Abs. 1). Außerdem regelt die Vorschrift
die Stellung des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowohl für
die Abgabe als auch für die Entgegennahme von Erklärungen des BRs
(siehe Abs. 2).
Die Vorschrift gilt in vollem Umfang für den GBR (§ 51), den KBR (§ 59),
die JAV (§ 65), GJAV (§ 73), die KJAV (§ 73b) und Gremien auf Schiffen und in
Seebetrieben.
Annahme von Erklärungen
Der Vorsitzende des BR (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter)
ist nicht verpflichtet, Erklärungen außerhalb der Arbeitszeit und
außerhalb der Betriebsräume entgegenzunehmen; tut er dies doch,
gilt die Erklärung als zugegangen. Der stellvertretende Vorsitzende kann
und darf die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden nur wahrnehmen, wenn
und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist.
Befugnisse des Vorsitzenden
Der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende)
vertritt den BR nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist
deshalb nicht Vertreter des BR im Willen, sondern nur Vertreter für die
erforderlichen Erklärung des BR. Er kann nicht anstelle des BR die diesem
im BetrVG zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten ausüben.
Handelt der BR-Vorsitzende ohne Beschluss des BR oder gibt er eine dem Beschluss
widersprechende Erklärung ab, kann er vom Betriebsrat abberufen werden.
Niederlegung des Vorsitzendenamtes
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können das Amt jederzeit
niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem BR
(nicht gegenüber dem Arbeitgeber). Die Erklärung der Niederlegung
muss klar und eindeutig sein. Auch nach einer Amtsniederlegung gehört das
Mitglied noch zum Betriebsrat. Scheidet ein Vorsitzender und/oder sein
Stellvertreter aus dem Betriebsrat aus, beinhaltet dies automatisch auch
die Amtsniederlegung.
Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur
aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige
Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach.
Abwählbarkeit
Der BR kann den Vorsitzenden und/oder stellvertretenden Vorsitzenden ohne
besondere Begründung jederzeit abwählen (erforderliche Stimmenmehrheit
gem. § 33 BetrVG).