BetrVG § 1 - Errichtung von Betriebsräten und § 4 - Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Betriebsverfassungsgesetz - Errichtung von Betriebsräten und Betriebsteile, Kleinstbetriebe - § 1 und § 4 BetrVG
§ 1 BetrVG - Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe
mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet,
wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die
Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb
ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen
Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des
betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
§ 4 BetrVG - Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn
sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht,
können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats
im Hauptbetrieb teilzunehmen;
§ 3 Abs.
3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des
Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des
Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.
Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
*) BetrVG § 3 Abs.3 Satz 2:
Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des
Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst
werden.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Der Betriebsbegriff
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es
für den Betriebsbegriff in erster Linie auf die Einheitlichkeit der betrieblichen
Organisationsstruktur an; dementsprechend liegt regelmäßig ein einheitlicher
Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und
immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Z
wecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz
der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert
wird. Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist damit die
organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit
seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte
arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, z.B. BAG vom 14.12.1994, Aktenzeichen 7 ABR 26/94).
Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer
Betrieb oder als sog. Gemeinschaftsbetrieb geführt werden. Von einem
Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen
materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten
arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt
werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich
zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden
haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des
Arbeitgebers in personellen und in sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine
lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die
Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beiden Unternehmen
wahrgenommen werden (BAG vom 31.05.2000, Aktenzeichen 7 ABR 78/98, BAG vom
22.06.2005, Aktenzeichen 7 ABR 57/04).
Siehe BAG-Urteile in der Linksammlung unten