Springe direkt zu: Seiteninhalt, Hauptmenü, Bereichsnavigation

'

IG Metall @ SAP

ARCHIV - Informationen für Beschäftigte bei SAP



Wir sind umgezogen

BetrVG § 54 und § 58 - Konzernbetriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz - Konzernbetriebsrat: Errichtung des Konzernbetriebsrats, Zuständigkeit § 54 und § 58 BetrVG

§ 54 BetrVG - Errichtung des Konzernbetriebsrats

(1) Für einen Konzern (siehe § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

§ 58 BetrVG - Konzernbetriebsrat: Zuständigkeit

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

Service-Links: