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BetrVG §§ 42, 44 , 45 und 46 - Betriebsversammlung, Themen

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsversammlung, Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung - §§ 42, 44, 45 und 46 BetrVG

§ 42 BetrVG - Betriebsversammlung, Zusammensetzung ... Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 44 BetrVG - Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

§ 45 BetrVG - Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

§ 46 BetrVG - Beauftragte der Verbände

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Teilnehmerkreis

Die Betriebsversammlung, Teilversammlung bzw. Abteilungsversammlung besteht aus den AN des Betriebs. Dieser Grundsatz wird jedoch vom Gesetz erweitert. So haben laut § 43 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitgeber (bzw. sein offiziell von ihm benannter Vertreter) und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Abs. 1 Satz 1) ein Teilnahmerecht. Der Arbeitgeber kann auch einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber hinzuziehen (siehe § 46 Abs. 1 Satz 1). Dagegen sind die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 von Gesetzes wegen nicht teilnahmeberechtigt. Die Teilnahme von leitenden Angestellten ist jedoch möglich, wenn sie der BR zu der Versammlung zulässt oder wenn sie als Vertreter des AG teilnehmen.

Nichtöffentlichkeit

Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich (Abs. 1 Satz 2). Das bedeutet vor allem, dass die Versammlung grundsätzlich in geschlossenen Räumen abzuhalten ist, weil regelmäßig nur dort die Nichtöffentlichkeit aufrechterhalten werden kann. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises muss auf diejenigen Personen erfolgen, die entweder ein gesetzliches Teilnahmerecht haben oder vom Betriebsrat wegen der bestehenden sachlichen Verbindung zur Betriebsversammlung eingeladen worden sind. Liegt für die Teilnahme betriebsfremder Personen, die der BR eingeladen hat, ein sachlicher Grund vor und wird § 45 des BetrVG hinsichtlich der behandelten Themen berücksichtigt, wird der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung durch die Teilnahme dieser Personen nicht verletzt.

Öffentlich ist eine Versammlung immer dann, wenn der Kreis der Teilnehmer unbestimmt bleibt, sie also grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Sachfremde Einflüsse sollen von der Betriebsversammlung fern gehalten werden, damit die Arbeitnehmer des Betriebs die gesetzlichen Möglichkeiten, die ihnen die Betriebsversammlung bietet, unbeeinflusst wahrnehmen können.

Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter (bei Betriebsversammlungen gem. § 42 Abs. 1 BetrVG immer der Vorsitzende des Betriebsrats) ist verpflichtet, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit zu achten und allen Nichtteilnahmeberechtigten den Zutritt zu verwehren. Dass bedeutet auch, dafür zu sorgen, dass der Teilnehmerkreis jederzeit überprüfbar ist.

Tonbandaufzeichnungen der Betriebsversammlung sind ohne Zustimmung und ohne entsprechenden Hinweis des Versammlungsleiters den Teilnehmern der Betriebsversammlung gegenüber in jedem Fall unzulässig. Jeder Teilnehmer hat dabei aber das Recht, die Aufnahme seiner Wortbeiträge zu untersagen. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist verpflichtet, etwaige Tonbandaufnahmen für den BR sicher zu verwahren, er darf sie Dritten nicht zugänglich machen. Der Arbeitgeber hat kein Einsichtsrecht bezüglich der vom Betriebsrat rechtmäßig vorgenommenen Tonbandaufzeichnungen oder erstellten Wortprotokolle. Unzulässig ist auch die Anfertigung von Wortprotokollen durch den AG, da durch solche Protokolle die freie Meinungsäußerung behindert wird. Dies gilt auch für die stichwortartige Protokollierung des Inhalts von Wortbeiträgen einzelner Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber (bzw. durch dessen Beauftragte), da ein derartiges Verhalten des AG regelmäßig geeignet ist, die Betriebsversammlung als ein Forum der freien Meinungsäußerung und der kritischen Auseinandersetzung in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

Information an die Gewerkschaft - Teilnahmerecht

Wenn wenigstens ein BR-Mitglied Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist der BR-Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet, dieser Gewerkschaft den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen (natürlich auch den Ort soweit nicht hinlänglich bekannt). Es reicht also nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung aus § 46 (2) BetrVG kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG liegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterrichtung sowohl schriftlich als auch rechtzeitig erfolgen muss. D. h., dass der im BR vertretenen Gewerkschaft Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung so frühzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie noch ausreichend Gelegenheit hat, sich auf die Versammlung und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen.

Gemäß § 46 (1) BetrVG haben die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über den allgemeinen Zugang zum Betrieb nach § 2 (2) BetrVG hinaus das Recht, an allen Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teilzunehmen. In diesen Fällen bedarf es auch keiner vorherigen Anmeldung beim Arbeitgeber (§ 46 BetrVG ist in dieser Angelegenheit weitergehend als § 2 Abs. 2 BetrVG) oder gar einer Genehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschafts die Teilnahme an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung nicht verwehren, solange dieser nicht nachweislich den Betriebsfrieden nachhaltig stört.

Wen die Gewerkschaft als Beauftragten zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung entsenden will, entscheidet sie selbst. Der Gewerkschaftsbeauftragte nimmt an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung beratend teil, d. h. er kann das Wort ergreifen und zu den anstehenden Themen Stellung nehmen. Auch der Versammlungsleiter hat nicht das Recht, den Beauftragten der Gewerkschaft das Rederecht zu verwehren.

Adresse:

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Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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