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BetrVG § 46 - Beauftragte der Verbände

Betriebsverfassungsgesetz - Beauftragte der Verbände - § 46 BetrVG

§ 46 BetrVG - Beauftragte der Verbände

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Information an die Gewerkschaft - Teilnahmerecht

Wenn wenigstens ein BR-Mitglied Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist der BR-Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet, dieser Gewerkschaft den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen (natürlich auch den Ort soweit nicht hinlänglich bekannt). Es reicht also nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung aus § 46 (2) BetrVG kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG liegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterrichtung sowohl schriftlich als auch rechtzeitig erfolgen muss. D. h., dass der im BR vertretenen Gewerkschaft Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung so frühzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie noch ausreichend Gelegenheit hat, sich auf die Versammlung und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen.

Gemäß § 46 (1) BetrVG haben die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über den allgemeinen Zugang zum Betrieb nach § 2 (2) BetrVG hinaus das Recht, an allen Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teilzunehmen. In diesen Fällen bedarf es auch keiner vorherigen Anmeldung beim Arbeitgeber (§ 46 BetrVG ist in dieser Angelegenheit weitergehend als § 2 Abs. 2 BetrVG) oder gar einer Genehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschafts die Teilnahme an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung nicht verwehren, solange dieser nicht nachweislich den Betriebsfrieden nachhaltig stört.

Wen die Gewerkschaft als Beauftragten zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung entsenden will, entscheidet sie selbst. Der Gewerkschaftsbeauftragte nimmt an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung beratend teil, d. h. er kann das Wort ergreifen und zu den anstehenden Themen Stellung nehmen. Auch der Versammlungsleiter hat nicht das Recht, den Beauftragten der Gewerkschaft das Rederecht zu verwehren.

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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