BetrVG § 46 - Beauftragte der Verbände
Betriebsverfassungsgesetz - Beauftragte der Verbände - § 46 BetrVG
§ 46 BetrVG - Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen.
Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so
kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):
Information an die Gewerkschaft - Teilnahmerecht
Wenn wenigstens ein BR-Mitglied Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist der
BR-Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet,
dieser Gewerkschaft den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen (natürlich
auch den Ort soweit nicht hinlänglich bekannt). Es reicht also nicht aus,
dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Die Unterrichtungspflicht
besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Ein Verstoß
gegen diese gesetzliche Verpflichtung aus § 46 (2) BetrVG kann eine grobe
Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG liegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
dass die Unterrichtung sowohl schriftlich als auch rechtzeitig erfolgen muss.
D. h., dass der im BR vertretenen Gewerkschaft Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung
der Betriebs- oder Abteilungsversammlung so frühzeitig bekannt gegeben werden
müssen, dass sie noch ausreichend Gelegenheit hat, sich auf die Versammlung
und die zu erörternden Themen terminlich und sachlich einzustellen.
Gemäß § 46 (1) BetrVG haben die Beauftragten der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften über den allgemeinen Zugang zum Betrieb nach § 2 (2) BetrVG
hinaus das Recht, an allen Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
In diesen Fällen bedarf es auch keiner vorherigen Anmeldung beim Arbeitgeber
(§ 46 BetrVG ist in dieser Angelegenheit weitergehend als § 2 Abs. 2 BetrVG)
oder gar einer Genehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann einem
Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschafts die Teilnahme an der
Betriebs- oder Abteilungsversammlung nicht verwehren, solange dieser nicht
nachweislich den Betriebsfrieden nachhaltig stört.
Wen die Gewerkschaft als Beauftragten zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung
entsenden will, entscheidet sie selbst. Der Gewerkschaftsbeauftragte nimmt
an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung beratend teil, d. h. er kann das
Wort ergreifen und zu den anstehenden Themen Stellung nehmen. Auch der
Versammlungsleiter hat nicht das Recht, den Beauftragten der Gewerkschaft
das Rederecht zu verwehren.