ArbGG § 8 - Arbeitsgerichtsverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz - Gang des Verfahrens - § 8 ArbGG
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte
findet die Berufung an die
Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG
statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte
findet die Revision an das
Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 ArbGG
statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der
Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die
Beschwerde an das Landesarbeitsgericht
nach Maßgabe des § 87 ArbGG statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der
Landesarbeitsgerichte im Beschlussverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach
Maßgabe des § 92 ArbGG statt.
Anmerkungen zu den arbeitsrechtlichen Urteils- und Beschlussverfahren:
Das Arbeitsrecht
Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in Deutschland ein ganz eigener Rechtsweg
(siehe Arbeitsgerichtsbarkeit) und ist daher von den
Verfahren, die vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht,
Bundesgerichtshof) und Verwaltungsgerichten ausgetragen werden, zu unterscheiden.
Die Grundlage für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist das sog.
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
richtet sich gemäß §§ 12 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
grundsätzlich nach dem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand der beklagten
Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung.
Jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt zunächst vor dem Arbeitsgericht
(1. Instanz). Das Arbeitsgericht ist ein Kammergericht, d.h. es
ist in aller Regel mit einem Berufsrichter und mit
je einem ehrenamtlichen Richter aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen
besetzt.
Rechtsmittel Berufung, Beschwerde usw.
Ist eine der streitenden Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes (ArbG)
nicht einverstanden, kann sie dagegen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen
Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde siehe oben § 8 ArbGG) zum
Landesarbeitsgericht (2. Instanz)
(LAG) einlegen. Gegen die Entscheidungen des LAG ist bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) (BAG) möglich.
Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen
Urteilsverfahren und Beschlussverfahren.
Die Gerichtsverfahren
Das Urteilsverfahren
Hauptgegenstand des Urteilsverfahrens sind Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Wichtig: In
einem Urteilsverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht
von Amts wegen auf. Bei seiner Entscheidung kann es nur das beurteilen,
was die Parteien im Schriftsatz oder in den Verhandlungen vortragen.
Ein Urteilsverfahren beginnt kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung
vor dem Arbeitsgericht. Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht ein
Urteil.
Beispiel: Homepage des Arbeitsgerichts Berlin.
Das Beschlussverfahren
Das Beschlussverfahren ist ein besonderes Verfahren vor dem Arbeitsgericht
und dient insbesondere der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie also nur
betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. Im Beschlussverfahren
gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. D.h. das Arbeitsgericht klärt von
Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei
die Parteien natürlich mitwirkungspflichtig sind. Beschlussverfahren
beginnen nur auf entsprechend richterliche Anordnung als Güteverhandlungen.
Im allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung (Kammertermin).
Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht einen Beschluss.
Beispiel: Homepage des Arbeitsgerichts Berlin.