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ArbGG § 8 - Arbeitsgerichtsverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz - Gang des Verfahrens - § 8 ArbGG

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 ArbGG statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 ArbGG statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlussverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 ArbGG statt.

Anmerkungen zu den arbeitsrechtlichen Urteils- und Beschlussverfahren:

Das Arbeitsrecht

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in Deutschland ein ganz eigener Rechtsweg (siehe Arbeitsgerichtsbarkeit) und ist daher von den Verfahren, die vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) und Verwaltungsgerichten ausgetragen werden, zu unterscheiden. Die Grundlage für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist das sog. Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte richtet sich gemäß §§ 12 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nach dem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand der beklagten Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung.

Jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt zunächst vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz). Das Arbeitsgericht ist ein Kammergericht, d.h. es ist in aller Regel mit einem Berufsrichter und mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt.

Rechtsmittel Berufung, Beschwerde usw.

Ist eine der streitenden Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes (ArbG) nicht einverstanden, kann sie dagegen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde siehe oben § 8 ArbGG) zum Landesarbeitsgericht (2. Instanz) (LAG) einlegen. Gegen die Entscheidungen des LAG ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) (BAG) möglich.

Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren.

Die Gerichtsverfahren

Das Urteilsverfahren

Hauptgegenstand des Urteilsverfahrens sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Wichtig: In einem Urteilsverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen auf. Bei seiner Entscheidung kann es nur das beurteilen, was die Parteien im Schriftsatz oder in den Verhandlungen vortragen.

Ein Urteilsverfahren beginnt kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht ein Urteil.

Beispiel: Homepage des Arbeitsgerichts Berlin.

Das Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren ist ein besonderes Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dient insbesondere der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie also nur betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. Im Beschlussverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. D.h. das Arbeitsgericht klärt von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei die Parteien natürlich mitwirkungspflichtig sind. Beschlussverfahren beginnen nur auf entsprechend richterliche Anordnung als Güteverhandlungen. Im allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung (Kammertermin). Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht einen Beschluss.

Beispiel: Homepage des Arbeitsgerichts Berlin.

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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